OLG Bremen - Beschluss vom 09.02.1999
4 UF 121/98
Normen:
BGB § 826, § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 256
MDR 1999, 808
OLGReport-Bremen 1999, 150

OLG Bremen - Beschluss vom 09.02.1999 (4 UF 121/98) - DRsp Nr. 1999/9643

OLG Bremen, Beschluss vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 4 UF 121/98

DRsp Nr. 1999/9643

1. Verschweigt ein Unterhaltsberechtigter, der aufgrund eines Titels oder einer außergerichtlichen Vereinbarung Unterhalt erhält, in evident unredlicher Weise eine grundlegende Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit (hier: Abbruch des Studiums und Aufnahme einer Berufstätigkeit, verbunden mit einem Anstieg des Einkommens von 1.974 DM auf 4.157 DM), dann ist er nach § 826 BGB dem Unterhaltspflichtigen zu Schadensersatz verpflichtet (in Höhe der Differenz des gezahlten Unterhalts zu dem an sich angemessenen Unterhalt für die Zeit seit der Verbesserung der Leistungsfähigkeit).