OLG Bremen - Beschluss vom 16.02.1999
(4) III AR 6/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5, 642 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1666

OLG Bremen - Beschluss vom 16.02.1999 ((4) III AR 6/99) - DRsp Nr. 2000/4077

OLG Bremen, Beschluss vom 16.02.1999 - Aktenzeichen (4) III AR 6/99

DRsp Nr. 2000/4077

1. Ein Verweisungsbeschluss entbehrt nicht jeder rechtlichen Grundlage, wenn das Familiengericht einen als "Stufenklage" bezeichneten Antrag als neuen Antrag auffasst, und nicht als Antrag auf Fortsetzung eines seit zwei Jahren anhängigen aber nie rechtshängigen Verfahrens, und ihn deshalb an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Familiengericht verweist. 2. Der Verweisungsbeschluss ist auch nicht deshalb objektiv willkürlich, weil das Familiengericht nicht geprüft hat, ob es sich bei dem Kläger um ein privilegiertes volljähriges Kind im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt, das den in § 642 Abs. 1 ZPO allein erwähnten minderjährigen Kindern hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit gleichzustellen sein könnte.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5, 642 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1666