OLG Bremen - Beschluss vom 21.07.1999 (6 W 21/98) - DRsp Nr. 2000/4072
OLG Bremen, Beschluss vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 6 W 21/98
DRsp Nr. 2000/4072
1. Ist die Mutter eines nichtehelichen Kindes rechtskräftig dazu verurteilt, ihrem Kind den Namen seines Vaters mitzuteilen, so ist dieser Anspruch nach § 888 Abs. 1ZPO vollstreckbar. 2. Eine analoge Anwendung des § 888 Abs. 2ZPO kommt nicht in Frage, da der den Fallgruppen des § 888 Abs. 2ZPO zugrundeliegende Rechtsgedanke für die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche nicht zutrifft. 3. Der Rechtsgedanke des § 888 Abs. 2ZPO ist vielmehr erheblich enger zu fassen. Nur in den Fällen, in denen eine Vollstreckung mit dem Wesen des titulierten Anspruchs unvereinbar ist und eine Vollstreckung den Verpflichteten in einem Kernbereich seiner Persönlichkeit und seiner Würde verletzen würde, ist danach eine Vollstreckung ausgeschlossenen (hier verneint, da die Persönlichkeitsrechte der Mutter im Erkenntnisverfahren gegen den Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung abzuwägen sind).
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