OLG Bremen - Beschluss vom 21.07.1999
6 W 21/98
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 722
EzFamR aktuell 1999, 317
Forum Familien- und Erbrecht 1999, 147
InVo 2000, 175
JZ 2000, 314
MDR 1999, 1271
NJW 2000, 963
OLGReport-Bremen 1999, 403

OLG Bremen - Beschluss vom 21.07.1999 (6 W 21/98) - DRsp Nr. 2000/4072

OLG Bremen, Beschluss vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 6 W 21/98

DRsp Nr. 2000/4072

1. Ist die Mutter eines nichtehelichen Kindes rechtskräftig dazu verurteilt, ihrem Kind den Namen seines Vaters mitzuteilen, so ist dieser Anspruch nach § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckbar. 2. Eine analoge Anwendung des § 888 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Frage, da der den Fallgruppen des § 888 Abs. 2 ZPO zugrundeliegende Rechtsgedanke für die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche nicht zutrifft. 3. Der Rechtsgedanke des § 888 Abs. 2 ZPO ist vielmehr erheblich enger zu fassen. Nur in den Fällen, in denen eine Vollstreckung mit dem Wesen des titulierten Anspruchs unvereinbar ist und eine Vollstreckung den Verpflichteten in einem Kernbereich seiner Persönlichkeit und seiner Würde verletzen würde, ist danach eine Vollstreckung ausgeschlossenen (hier verneint, da die Persönlichkeitsrechte der Mutter im Erkenntnisverfahren gegen den Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung abzuwägen sind).