AG Bremerhaven, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 1421/03
OLG Bremen - Beschluss vom 23.02.2004 (4 WF 20/04) - DRsp Nr. 2005/2907
OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen 4 WF 20/04
DRsp Nr. 2005/2907
»Geschäftsmäßiges Handeln im Sinne des § 157ZPO ist bei einem Beistand anzunehmen, der im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit für einen Verein Mitglieder dieses Vereins in rechtlicher Hinsicht berät und bereits in mehreren Verfahren als Beistand aufgetreten ist.«