OLG Bremen - Beschluss vom 25.06.1999
4 W 10/99
Normen:
BGB § 242, § 426, § 1378 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1503
MDR 2000, 164
NJW 2000, 82
OLGReport-Bremen 1999, 422

OLG Bremen - Beschluss vom 25.06.1999 (4 W 10/99) - DRsp Nr. 2000/4073

OLG Bremen, Beschluss vom 25.06.1999 - Aktenzeichen 4 W 10/99

DRsp Nr. 2000/4073

1. Übernimmt während noch intakter Ehe ein Ehegatte die Abzahlung gemeinsamer Schulden, ist regelmäßig von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB des Inhalts auszugehen, dass dies sein Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist und ein späterer Ausgleich nicht stattfinden soll. 2. Soweit es um Zahlungen auf den gemeinsamen Kredit nach dem Scheitern der Ehe geht, kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB in Betracht, wenn mehr als der Hälfteanteil aufgebracht wurde. 3. Löst ein Ehegatte während intakter Ehe ein Darlehen des anderen Ehegatten ab (hier: durch Aufnahme eines eigenen Darlehens in Höhe von rund 30.000 DM), dann kommt ein Ausgleichsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer ehebezogenen Zuwendung, § 242 BGB, grundsätzlich nur dann in Frage, wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne die schuldrechtlichen Korrekturen unangemessen und schlechthin untragbar wäre, da normalerweise das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs für einen im Ergebnis angemessenen oder zumindest tragbaren Vermögensausgleich unter den Ehegatten sorgt (hier: Ausgleichsanspruch bejaht in einem Fall, in dem ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns mangels eines Zugewinns nicht bestand, so dass im Ergebnis ein Ehegatte allein die Schulden hätte zurückführen müssen.