OLG Bremen - Beschluss vom 28.07.1999
4 WF 58/99
Normen:
BGB § 749, § 1378 ; GKG § 12 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 640
OLGReport-Bremen 1999, 359

OLG Bremen - Beschluss vom 28.07.1999 (4 WF 58/99) - DRsp Nr. 2000/4071

OLG Bremen, Beschluss vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 4 WF 58/99

DRsp Nr. 2000/4071

1. Haben sich die Ehegatten außer über die Zahlung eines Zugewinnausgleichs (hier: in Höhe eines Betrages von rund 30.000 DM) auch über die Übertragung eines Hälfteanteils an einem Hausanwesen von dem einen auf den anderen Ehegatten geeinigt, so ist diese Übertragung bei der Festsetzung des Streitwerts neben dem Zugewinnausgleich gesondert zu bewerten. 2. Der Umstand, dass der Wert des beiderseitigen Miteigentums als Rechnungsposten im Zugewinn zu berücksichtigen war, lässt das Erfordernis, nach dem Scheitern der Ehe gemeinschaftliches Eigentum nach den Regeln der §§ 749 ff. BGB auseinanderzusetzen, unberührt . Die Auseinandersetzung erfolgt unabhängig vom Zugewinnausgleich. 3. Der Wert eines Grundstücks ist mit dem Verkehrswert anzusetzen (hier:90.000 DM). Auf die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen kommt es nicht an.

Normenkette:

BGB § 749, § 1378 ; GKG § 12 ; § ;