OLG Bremen - Beschluss vom 31.03.1999
4 WF 23/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 S. 2, § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1529
OLGReport-Bremen 1999, 194

OLG Bremen - Beschluss vom 31.03.1999 (4 WF 23/99) - DRsp Nr. 2000/4076

OLG Bremen, Beschluss vom 31.03.1999 - Aktenzeichen 4 WF 23/99

DRsp Nr. 2000/4076

1. Die Verpflichtung des bisher betreuenden Elternteils zur Beteiligung am Barunterhalt des volljährig gewordenen Kindes gilt auch für im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierte volljährige Kinder. Der Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils steht nicht entgegen, dass dieser Elternteil nicht erwerbstätig ist, sondern in einer neuen Ehe den Haushalt führt. Sofern er keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen hat, ist im Verhältnis zum nunmehr volljährigen Kind die Aufnahme einer Nebentätigkeit zumutbar, da auch der bisher betreuende Elternteil gesteigert unterhaltspflichtig im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ist. 2. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit sind in vollem Umfang für Unterhaltszwecke einzusetzen, wenn der vom neuen Ehepartner geleistete Familienunterhalt auskömmlich ist.