OLG Bremen - Urteil vom 06.05.1999
5 U 35/1998
Normen:
BGB § 518, § 812 Abs. 1 S. 2, § 1191, § 1414 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 671

OLG Bremen - Urteil vom 06.05.1999 (5 U 35/1998) - DRsp Nr. 2000/8543

OLG Bremen, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 5 U 35/1998

DRsp Nr. 2000/8543

1. Treffen Eheleute bei bestehender Gütertrennung eine Vereinbarung dahingehend, dass zugunsten des einen Ehegatten am Grundstück des anderen in Höhe des hälftigen Werts eine Briefgrundschuld ohne Zinsen bestellt wird (hier: in Höhe von 300.000 DM ), da, so der Wortlaut der Vereinbarung, beide Eheleute "wirtschaftlich gesehen gleich hohe Beträge und Aufwendungen in das Objekt getätigt" haben, dann handelt es sich nicht um eine Schenkung, da die Zuwendung eine Gegenleistung für bereits erbrachte Leistungen darstellt. Der Einhaltung der Formvorschrift des § 518 BGB bedarf es daher nicht. 2. Auch wenn man die Bestellung der Grundschuld als mit dem Bestand der Ehe zusammenhängend ansähe, handelte es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine sogenannte ehebezogene Zuwendung, die ebenfalls nicht der Vorschrift des § 518 BGB unterliegt. 3. Das Scheitern der Ehe führt nicht zum Wegfall des Rechtsgrundes im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt.1 BGB.