OLG Bremen - Urteil vom 11.06.1999
4 UF 9/99
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 636
OLGReport-Bremen 1999, 367

OLG Bremen - Urteil vom 11.06.1999 (4 UF 9/99) - DRsp Nr. 2000/8542

OLG Bremen, Urteil vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 4 UF 9/99

DRsp Nr. 2000/8542

1. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann nach § 1615l Abs. 2 BGB in der seit dem 1.10.1995 geltenden Fassung grundsätzlich frei entscheiden, die Betreuung ihres Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren selbst zu übernehmen und es nicht ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, um wieder erwerbstätig sein zu können. 2. Das Maß des nach § 1615l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung der bedürftigen Mutter, § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1610 Abs. 1 BGB. War die Mutter vor Schwangerschaft und Geburt erwerbstätig, wird die Lebensstellung von dem nachhaltig erzielten Erwerbseinkommen geprägt (hier: Unterhalt in Höhe des vor der Geburt bezogenen Nettoeinkommens von rund 3000 DM). 3. Zu dem Unterhaltsanspruch gehören auch die Kosten einer Krankenversicherung in Höhe des Mindestbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung.