OLG Bremen - Urteil vom 21.05.1999
4 UF 5/99
Normen:
EGBGB Art. 6 ; IranZGB Art. 1129 Abs. 2, Art. 1130, Art. 1169, Art. 1173, Art. 1180, Art. 1210;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1520
NJW-RR 2000, 3
OLGReport-Bremen 1999, 278

OLG Bremen - Urteil vom 21.05.1999 (4 UF 5/99) - DRsp Nr. 2000/4074

OLG Bremen, Urteil vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 4 UF 5/99

DRsp Nr. 2000/4074

1. Es ist fraglich, ob die Anwendung des Art. 1129 Abs. 2 IranZGB (Scheidung wegen des Unvermögens des Ehemannes, die Kosten für den Unterhalt sicherzustellen) auch Fälle unverschuldeter Leistungsfähigkeit umfasst. Ein solches Verständnis der Vorschrift würde möglicherweise gegen den deutschen ordre public verstoßen. 2. Hat der Ehemann sowohl seine Frau wie auch die gemeinsamen Kinder teilweise massiv misshandelt, dann würde das Festhalten an der Ehe für die Ehefrau eine Härte im Sinne des Art. 1130 IranZGB bedeuten. Sie würde sich im übrigen im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls gegenüber den Kindern schuldig machen, wenn sie die Ehe aufrecht erhält. Damit kann dahinstehen, ob das Schuldigwerden bei einem Festhalten an der Ehe kumulativ zu dem Vorliegen einer Härte hinzukommen muss. 3. Bei einer Scheidung iranischer Eheleute richtet sich auch die Sorgerechtsentscheidung in der Sache nach iranischem Recht, Art.8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929.