OLG Celle - Beschluß vom 05.11.1993 (12 W 14/93) - DRsp Nr. 1995/2512
OLG Celle, Beschluß vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 12 W 14/93
DRsp Nr. 1995/2512
Im Rahmen des § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB darf das Vormundschaftsgericht nur prüfen, ob der Art der Unterhaltsbestimmung durch die Eltern besondere Gründe entgegenstehen.Dagegen ist es allein Sache des Familiengerichts zu prüfen, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht.