OLG Celle - Beschluß vom 06.03.1989
12 WF 28/89
Normen:
FGG § 14 ; ZPO § 121 Abs. 2 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(470)252b
FamRZ 1989, 1107

OLG Celle - Beschluß vom 06.03.1989 (12 WF 28/89) - DRsp Nr. 1992/7561

OLG Celle, Beschluß vom 06.03.1989 - Aktenzeichen 12 WF 28/89

DRsp Nr. 1992/7561

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist aus dem Grundsatz der Waffengleichheit geboten. Nach § 14 FGG finden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit in isolierten Sorgerechtsverfahren die Vorschriften der ZPO über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung. Zu diesen Vorschriften gehört § 121 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung sieht vor, daß auch dann, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, einer Partei im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe auf Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen ist, soweit der Gegner ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Beiordnung eines zusätzlichen Rechtsanwalts als Korrespondenzanwalt kommt dagegen nach § 121 Abs. 3 ZPO nur unter besonderen Umständen in Betracht.

Normenkette:

FGG § 14 ; ZPO § 121 Abs. 2 S.1;

Gründe: