OLG Celle - Beschluß vom 17.05.1999
10 WF 62/99
Normen:
ZPO § 114, § 118 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1672

OLG Celle - Beschluß vom 17.05.1999 (10 WF 62/99) - DRsp Nr. 2000/1386

OLG Celle, Beschluß vom 17.05.1999 - Aktenzeichen 10 WF 62/99

DRsp Nr. 2000/1386

Allein für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren kann keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Wird im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ein Vergleich geschlossen, so ist Prozeßkostenhilfe für das gesamte Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren und nicht nur für den Abschluß des Vergleichs zu bewilligen, denn andernfalls müßte die mittellose Partei die nach § 51 BRAGO entstandene Erörterungsgebühr selbst zahlen.

Normenkette:

ZPO § 114, § 118 Abs. 1 S. 3;

Hinweise:

vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 118 Rz 8

Fundstellen
FamRZ 1999, 1672