OLG Celle - Beschluß vom 20.06.1996
18 W 18/96
Normen:
FGG § 69g Abs. 1 ; BGB § 1897 Abs. 5, § 1901 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 845

OLG Celle - Beschluß vom 20.06.1996 (18 W 18/96) - DRsp Nr. 1997/5449

OLG Celle, Beschluß vom 20.06.1996 - Aktenzeichen 18 W 18/96

DRsp Nr. 1997/5449

1. Der Wirksamkeit der Beschwerde der Tochter des Betroffenen steht nicht entgegen, daß diese beschränkt ist auf die Auswahl des Betreuers und somit lediglich eine Teilanfechtung darstellt. 2. Hat der Betroffene niemanden vorgeschlagen, der zum Betreuer bestellt werden kann, ist zwar bei der Auswahl des Betreuers bevorzugt auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen, § 1897 Abs. 5 BGB. Die insoweit in Betracht kommenden Personen müssen jedoch gewährleisten, daß sie in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten besorgen und ihn dabei im erforderlichen Umfang vor allem persönlich betreuen können.

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 1 ; BGB § 1897 Abs. 5, § 1901 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 845