OLG Celle - Beschluss vom 24.09.1999
15 WF 156/99
Normen:
BGB § 1594 ; ZPO § 642 ;
Fundstellen:
DAVorm 2000, 488
NJW-RR 2000, 451
OLGReport-Celle 2000, 37

OLG Celle - Beschluss vom 24.09.1999 (15 WF 156/99) - DRsp Nr. 2000/6698

OLG Celle, Beschluss vom 24.09.1999 - Aktenzeichen 15 WF 156/99

DRsp Nr. 2000/6698

Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach § 642 ZPO kommt es auf den Zeitpunkt der Klagezustellung an, so dass ein Wohnsitzwechsel vor der förmlichen Zustellung unbeachtlich ist. Ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater setzt nach § 1594 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1600d Abs. 4 BGB voraus, dass die Vaterschaft des biologischen Vaters anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Selbst wenn ein eindeutiges Abstammungsgutachten vorliegt, kann dies den erforderlichen Konstitutivakt nicht ersetzen. Solange die Rechtsausübungssperre besteht kommt auch kein Bereicherungsanspruch gegen den biologischen Vater in Betracht, weil er durch die Unterhaltsleistungen des Scheinvaters keinen Vorteil erlangt hat.