OLG Celle - Beschluß vom 25.05.1989 (17 UF 136/88) - DRsp Nr. 1996/22920
OLG Celle, Beschluß vom 25.05.1989 - Aktenzeichen 17 UF 136/88
DRsp Nr. 1996/22920
§ 10aVAHRG ermöglicht auch eine Korrektur fehlerhafter Berechnungen in der abzuändernden Entscheidung. Tritt eine vorzeitige Dienstunfähigkeit während der Ehezeit ein, so ist im Versorgungsausgleich nicht von einer fiktiven, auf die Altersgrenze hochgerechneten Versorgung, sondern von dem tatsächlich gewährten Ruhegehalt auszugehen. Ist die vorzeitige Dienstunfähigkeit erst nach Ende der Ehezeit eingetreten, stellt dies eine zu berücksichtigende Tatsache im Abänderungsverfahren nach § 10aVAHRG dar, auch wenn dies zu einer Verringerung der zu berücksichtigenden Versorgung führt. Im Abänderungsverfahren nach § 10aVAHRG sind nämlich alle seit der Erstentscheidung eingetretenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, aus denen sich rückwirkend betrachtet ein anderer Wert des maßgebenden Ehezeitanteils eines Versorgungsanrechts ergibt. Die Versorgungsanwartschaft eines Beamten, der vor Ehezeitende dienstunfähig geworden ist, ist grundsätzlich auf der Grundlage des tatsächlich erreichten Ruhegehaltssatzes und der tatsächlich zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berechnen. Für den Fall, daß die Dienstunfähigkeit erst nach Ende der Ehezeit eingetreten ist, kann im Abänderungsverfahren nichts anderes gelten.
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