OLG Celle - Urteil vom 05.03.1999
4 U 56/98
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 668

OLG Celle - Urteil vom 05.03.1999 (4 U 56/98) - DRsp Nr. 2000/6700

OLG Celle, Urteil vom 05.03.1999 - Aktenzeichen 4 U 56/98

DRsp Nr. 2000/6700

Ein Anspruch des zuwendenden Ehegatten auf Rückgewähr eines bestimmten Vermögensgegenstandes nach Scheitern der Ehe kann sich aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise ergeben, wenn der wertmäßige Ausgleich des Zugewinns, der grundsätzlich Vorrang genießt, für ihn schlechthin unangemessen und unzumutbar ist. Die Übertragung des Vermögensgegenstandes kann der Anspruchsteller jedoch im Wege der Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur Zug um Zug gegen Leistung eines angemessenen Ausgleichs verlangen, der nicht unter dem Wert der von der Anspruchsgegnerin getätigten Investitionen liegt und für den der Anspruchsteller grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Hinweise:

Die Beklagte hat einen Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Revision gestellt.