OLG Dresden - Beschluss vom 05.05.1999
22 UF 171/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4; RPflG § 3 Nr. 2a, § 14 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621e;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 253
FamRZ 1999, 1378

OLG Dresden - Beschluss vom 05.05.1999 (22 UF 171/99) - DRsp Nr. 2000/4085

OLG Dresden, Beschluss vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 22 UF 171/99

DRsp Nr. 2000/4085

1. Die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB obliegt dem Rechtspfleger, § 3 Nr. 2a RPflG, da § 1618 BGB in der Aufzählung des § 14 RPflG nicht enthalten ist. 2. Die Entscheidung ist als sorgerechtliche Endentscheidung im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, so dass das Rechtsmittel nach § 621e Abs. 1 ZPO, die befristete Beschwerde, eröffnet ist. 3. Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte Änderung der Formulierung von "dem Kindeswohl dienlich" in "für das Kindeswohl erforderlich" hat den ausdrücklichen Zweck, die Bindungen des Kindes an den Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, zu unterstreichen.