OLG Dresden - Beschluss vom 16.03.1999
20 WF 85/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1527

OLG Dresden - Beschluss vom 16.03.1999 (20 WF 85/99) - DRsp Nr. 2000/4090

OLG Dresden, Beschluss vom 16.03.1999 - Aktenzeichen 20 WF 85/99

DRsp Nr. 2000/4090

1. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, hat im Rahmen seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB alle ihm zumutbaren Möglichkeiten der Erzielung von Erwerbseinkünften zu nutzen. Der Unterhaltspflichtige hat im Rahmen seiner Darlegungslast dem Gericht eine Aufstellung der Firmen bzw. der Zeitungsinserate vorzulegen, anhand derer er sich bei Firmen beworben haben will.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1527