OLG Dresden - Beschluss vom 16.03.1999 (20 WF 85/99) - DRsp Nr. 2000/4090
OLG Dresden, Beschluss vom 16.03.1999 - Aktenzeichen 20 WF 85/99
DRsp Nr. 2000/4090
1. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, hat im Rahmen seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB alle ihm zumutbaren Möglichkeiten der Erzielung von Erwerbseinkünften zu nutzen. Der Unterhaltspflichtige hat im Rahmen seiner Darlegungslast dem Gericht eine Aufstellung der Firmen bzw. der Zeitungsinserate vorzulegen, anhand derer er sich bei Firmen beworben haben will.