OLG Dresden - Beschluss vom 22.03.1999
20 UF 36/99
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 237
FamRZ 1999, 1156

OLG Dresden - Beschluss vom 22.03.1999 (20 UF 36/99) - DRsp Nr. 1999/9660

OLG Dresden, Beschluss vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 20 UF 36/99

DRsp Nr. 1999/9660

1. Mit der Änderung des § 1671 BGB hat der Gesetzgeber ganz bewusst keinen Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge treffen wollen. Lediglich gesetzestechnisch hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 1671 Abs. 2 BGB ein Regel-Ausnahme-Verhältnis geschaffen. 2. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorge nach der Scheidung hängt nach wie vor von der subjektiven Kooperationsbereitschaft der Eltern ab. Eine lediglich durch die gerichtliche Entscheidung verordnete Gemeinsamkeit bezüglich der elterlichen Sorge ist dem Kindeswohl abträglich. 3. Die Prüfung, inwieweit trotz des entgegenstehenden Willens eines Elternteils eine gemeinsame Sorge möglich ist, kann sich allenfalls darauf beziehen, ob die ablehnende Haltung des die Alleinsorge beantragenden Elternteils nachvollziehbar ist oder ob diese ablehnende Haltung auf überkommenen Sorgerechtsvorstellungen bzw. auf einer durch tatsächliche Gegebenheiten nicht zu rechtfertigenden Oppositionshaltung gegenüber dem anderen Elternteil beruht. 4. Die gemeinsame elterliche Sorge entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn die Eltern noch nicht einmal eine praktikable Umgangsregelung finden können und darüberhinaus zwischen ihnen gravierende unterschiedliche Vorstellungen über die Erziehung des Kindes vorhanden sind.

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 237
FamRZ 1999, 1156