OLG Dresden - Beschluss vom 22.03.1999
20 WF 50/99
Normen:
BGB § 426, § 1361, § 1581, § 1602 Abs. 2, § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1351

OLG Dresden - Beschluss vom 22.03.1999 (20 WF 50/99) - DRsp Nr. 2000/4089

OLG Dresden, Beschluss vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 20 WF 50/99

DRsp Nr. 2000/4089

1. Höhere Fahrtkosten als pauschal fünf Prozent seines Nettoeinkommens kann der Unterhaltspflichtige nur dann geltend machen, wenn er im einzelnen darlegt, dass eine Verbindung von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist oder aber dass seine Arbeitszeiten die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen. 2. Die Ausbildungsvergütung des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes ist jeweils hälftig auf den Betreuungsunterhalt und den Barunterhalt anzurechnen. Eine vorherige Kürzung um einen pauschalen Betrag von 150 DM für ausbildungsbedingte Mehrkosten kommt nicht in Frage.