OLG Dresden - Beschluß vom 26.10.1999 (15 W 1698/99) - DRsp Nr. 2000/8531
OLG Dresden, Beschluß vom 26.10.1999 - Aktenzeichen 15 W 1698/99
DRsp Nr. 2000/8531
1. Im Sinne des § 1 Abs. 1BVormVG ist eine Meisterausbildung in der Textilbranche für die Führung von Betreuungen nicht nutzbar.2. Eine spätere einjährige Fortbildung der Betreuerin zur Bürokauffrau mit den Inhalten allgemeine Wirtschaftslehre, Bürowirtschaft, Betriebswirtschaft, kaufmännisches Rechnungswesen und Informationsverarbeitung ist dagegen im Sinne des § 1 Abs. 1BVormVG für die Führung von Betreuungen nutzbar; sie entspricht ihrem Umfang aber nicht einer nach dreijähriger Ausbildung abgeschlossener Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1BVormVG.