OLG Dresden - Beschluß vom 29.06.1999
15 W 949/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; BtÄndG Art. 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 237
FamRZ 1999, 1610

OLG Dresden - Beschluß vom 29.06.1999 (15 W 949/99) - DRsp Nr. 2000/1395

OLG Dresden, Beschluß vom 29.06.1999 - Aktenzeichen 15 W 949/99

DRsp Nr. 2000/1395

1. Die neu gefasste Regelung des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB enthält eine Ausschlußfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung ab dem 1.1.1999. 2. Diese neu eingefügte Ausschlußfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Betreuers gilt auch für Vergütungszeiträume, die vor dem 1.1.1999 liegen, wenn diese Ansprüche nach dem 1.1.1999 geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; BtÄndG Art. 5 Abs. 2;

Hinweise:

ablehnende Anmerkung von Schmidt, BtPrax 1999, 228

Fundstellen
BtPrax 1999, 237
FamRZ 1999, 1610