OLG Dresden - Urteil vom 14.03.1996
10 UF 263/95
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1236

OLG Dresden - Urteil vom 14.03.1996 (10 UF 263/95) - DRsp Nr. 1997/550

OLG Dresden, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 10 UF 263/95

DRsp Nr. 1997/550

1. Unterläßt ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger (hier: Meister der Holztechnik) die von ihm zu erwartenden Anstrengungen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes, so kann ihm das nicht vorgeworfen werden, wenn die zumutbaren Anstrengungen aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg geführt hätten. 2. Ob ein Arbeitsloser einen neuen Arbeitsplatz findet, hängt nicht nur von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ab sondern auch von seinen persönlichen Eigenschaften. 3. Ist ein Arbeitsloser Alkoholiker und leidet er darüber hinaus an Epilepsie, so erscheint es ausgeschlossen, daß er einen Arbeitsplatz findet, der es ihm ermöglicht, Unterhaltsleistungen für Kinder zu erbringen, da er allein zur Finanzierung seines Selbstbehalts (hier: 1.350 DM als Erwerbstätiger nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand 01.01.1996) 1.750 DM brutto erzielen müßte.

Normenkette: