OLG Dresden - Urteil vom 20.01.1999 (20 UF 548/98) - DRsp Nr. 1999/9661
OLG Dresden, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 20 UF 548/98
DRsp Nr. 1999/9661
1. Einem Umschüler, der Unterhaltsgeld bezieht und minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, steht nur der Selbstbehalt für Erwerbslose zu. Da der höhere Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltsschuldner in erster Linie ein Anreiz ist, seine Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben, ist ein solcher Anreiz für einen Umschüler weder erforderlich noch gerechtfertigt. Die Verpflichtung, eine Umschulung zu betreiben, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ergibt sich unter Beachtung der Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 2BGB.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.