OLG Dresden - Urteil vom 22.03.1999
10 UF 54/99
Normen:
ZPO § 99, § 260, § 301, § 323, § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 34

OLG Dresden - Urteil vom 22.03.1999 (10 UF 54/99) - DRsp Nr. 2000/4088

OLG Dresden, Urteil vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 10 UF 54/99

DRsp Nr. 2000/4088

1. Bei einem einheitlichen Klageanspruch kann ein Teilurteil nur dann ergeben, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Dies gilt auch im Fall eventueller Klagehäufung, wenn Haupt- und Hilfsantrag auf demselben tatsächlichen Geschehen beruhen und die prozessualen Ansprüche deshalb im Klagegrund übereinstimmen (hier: Vollstreckungsgegenklage gegen einen titulierten Anspruch auf Kindesunterhalt, verbunden mit einem Hilfsantrag auf Abänderung des Titels und dem dazugehörenden Verweisungsantrag). 2. Hält das Familiengericht im vorliegenden Fall die Vollstreckungsgegenklage für unzulässig, so kann es die Klage nicht durch Teilurteil abweisen. Vielmehr ist die Sache insgesamt durch Beschluss mit Begründung zur Ablehnung des Hauptantrags an das für den Hilfsantrag örtlich zuständige Amtsgericht zu verweisen.