OLG Dresden - Urteil vom 24.03.1999
20 UF 683/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1528

OLG Dresden - Urteil vom 24.03.1999 (20 UF 683/98) - DRsp Nr. 2000/4087

OLG Dresden, Urteil vom 24.03.1999 - Aktenzeichen 20 UF 683/98

DRsp Nr. 2000/4087

1. Für die Herabsetzung eines Unterhaltsanspruchs, der in einer Jugendamtsurkunde tituliert ist, steht gemäß § 323 ZPO die Abänderungsklage zur Verfügung. 2. Die Begründetheit des Abänderungsbegehrens richtet sich danach, ob dem Unterhaltspflichtigen zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festzuhalten. Eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts ist regelmäßig nicht möglich. 3. Dem klagenden Unterhaltspflichtigen obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast für die Änderungen, die es ihm nunmehr nicht mehr möglich machen, an die bisherige Unterhaltsfestsetzung gebunden zu sein. 4. Bezieht der Unterhaltspflichtige im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eine Verpflegungs- und Übernachtungspauschale, dann muss er in nachvollziehbarer Weise darlegen, in welcher Höhe Mehrkosten anfallen und darüber gegebenenfalls Belege vorlegen. 5. Der Selbstbehalt ist zu kürzen, wenn die tatsächlichen Mietaufwendungen des Unterhaltspflichtigen nicht den im Selbstbehalt festgesetzten Mietanteil erreichen. 6. Dem Unterhaltspflichtigen ist es unterhaltsrechtlich nicht gestattet, eine für ihn ungünstige Steuerklasse zu wählen (hier: Steuerklasse fünf statt Steuerklasse vier).

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; ZPO § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1528