Auch in Sachsen gilt seit dem 01.01.2010 eine neue Unterhaltstabelle mit geänderten Bedarfssätzen für den Kindesunterhalt. Hintergrund der Änderungen ist zum einen die durch das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz vorgenommene Anhebung der steuerlichen Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG), zum anderen die Erhöhung des Kindergeldes. Als Folge dieser Änderungen werden zum gleichen Zeitpunkt bundeseinheitlich auch die Tabellen zum Kindesunterhalt neu gefasst.
Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
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