OLG Rostock: Leitlinien

Vorbemerkung

Die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Rostock, Stand: 01.01.2008, gelten über den 01.01.2009 hinaus fort. Soweit darin auf die Unterhaltstabelle (Anhang I) verwiesen wird, handelt es sich um die ab 01.01.2009 veränderte Tabelle, deren Tabellensätze identisch sind mit den ab 01.01.2009 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Die Zahlbetragstabelle (Anhang II) ist für die Zeit ab 01.01.2009 an die geänderten Tabellensätze und das erhöhte Kindergeld angepasst. Anhang III bleibt unverändert, weil er allein dazu dient, die Umrechnung dynamisierter Titel des bis zum 31.12.2007 geltenden Rechts zu verdeutlichen.

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinnahmen

1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Renten und Pensionen.