OLG Naumburg: Leitlinien

Vorbemerkung

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall, um in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen zu einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung zu gelangen. Die Angemessenheit des Ergebnisses bleibt in jedem Einzelfall zu überprüfen.

Die Neufassung der Leitlinien trägt den Gesetzesänderungen Rechnung, die sich zu Beginn des Jahres durch das sogenannte Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl I, 2955-2958, Art. 1 Nr. 10, Art. 2 Nr. 2, Art. 9 Abs. 1) in Bezug auf § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB und § 1612b Abs. 1 BGB durch die Erhöhung des Kindergeldes und des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum eines Kindes ergeben haben. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle - ohne Bedarfskontrollbetrag - ist als Anhang eingearbeitet, die Anmerkungen zur Tabelle werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.

I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.

1. Geldeinnahmen

1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen