Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall, um in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen zu einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung zu gelangen. Die Angemessenheit des Ergebnisses bleibt in jedem Einzelfall zu überprüfen.
Die Neufassung der Leitlinien trägt den Gesetzesänderungen Rechnung, die sich zu Beginn des Jahres durch das sogenannte Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl I, 2955-2958, Art. 1 Nr. 10, Art. 2 Nr. 2, Art.
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.
1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen
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