OLG Düsseldorf vom 06.03.1986
3 WF 28/86
Normen:
BGB § 1565 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)158a-b
FamRZ 1986, 998

OLG Düsseldorf - 06.03.1986 (3 WF 28/86) - DRsp Nr. 1992/8046

OLG Düsseldorf, vom 06.03.1986 - Aktenzeichen 3 WF 28/86

DRsp Nr. 1992/8046

a-b. Strenge Maßstäbe für die Auslegung des Begriffs der unzumutbaren Härte; (b) Wertung ehewidrigen Verhaltens des Ehepartners als Härtegrund nur bei Vorliegen erschwerender Begleitumstände, etwa bei entsprechender Öffentlichkeitswirkung.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs.2;

»... Nur ganz ausnahmsweise ist vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung einer Ehe möglich, wenn nämlich aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies wird nach strengen Maßstäben beurteilt. Eine unzumutbare Härte kann daher nur angenommen werden, wenn bereits das Festhalten an der Ehe bloß dem Bande nach als unzumutbar erscheint. Dazu ist erforderlich, daß das Verhalten des anderen Ehegatten den Lebensbereich des antragstellenden Ehegatten in einer Weise ständig stört und beeinträchtigt, daß diesem allein die Vorstellung, mit dem anderen weiter verheiratet zu sein, objektiv unerträglich wird. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob ihm die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Erfüllung der sonst mit einer Ehe inhaltlich verbundenen Pflichten noch zugemutet werden kann (vgl. OLG München, FamRZ 1978, 29 = NJW 1978, 49; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 677).