»... Der AntrG. leidet an einer zu somatischen Beschwerden führenden charakterlichen Fehlhaltung, die in unangemessenen Wunsch- und Begehrenstendenzen wurzelt (vgl. BGH, NJW 1965, 2293), also an einer Unterhaltsneurose. Ob eine solche Krankheit die Versagung von Unterhaltsansprüchen rechtfertigen kann, ist Ä soweit ersichtlich Ä vom BGH nur im Rahmen des § 60 EheG entschieden worden (BGH, NJW 1984, 1816 = FamRZ 1984, 660). ...
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