»... Für die Frage, welche Gegenstände im Einzelfall zum Hausrat gehören, ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils der maßgebende Zeitpunkt (Schl.-Holst.OLG, SchlHA 1957, 207; OLG Celle, MDR 1960, 504; OLG Frankfurt, FamRZ 1963, 96; KG, FamRZ 1974, 195 [s. a. den vorstehend unter c. auszugsweise abgedruckten Senatsbeschluß]). Nachträgliche Veränderungen müssen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
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