»... Auch in Ehescheidungsverfahren ist Voraussetzung für die Bewilligung von PKH [Prozeßkostenhilfe], daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat (aA. OLG Stuttgart, NJW 1985, 207 f.). Der Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 GG zwingt nicht zur Bewilligung von PKH für einen Antrag, der nach den gesetzlichen und auch verfassungsmäßigen Vorschriften des Scheidungsrechts keine Aussicht auf Erfolg hat.
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