OLG Düsseldorf vom 28.07.1988
6 UF 44/88
Normen:
BGB § 1578 Abs.1 S.1, S.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)189c-d
NJW-RR 1988, 1287

OLG Düsseldorf - 28.07.1988 (6 UF 44/88) - DRsp Nr. 1992/7880

OLG Düsseldorf, vom 28.07.1988 - Aktenzeichen 6 UF 44/88

DRsp Nr. 1992/7880

a-d. Möglichkeit anrechnungsfreier Zubilligung einer höheren Quote des eigenen Einkommens für den erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen der zur Unterhaltsbemessung erforderlichen Bedarfsermittlung (Anerkennung eines Berufsbonus durch ständige BGH-Rechtsprechung); (b-d) daraus folgendes generelles Verbot, den Unterhaltsbedarf erwerbstätiger und nicht erwerbstätiger Ehegatten in gleicher Höhe anzusetzen; (c) dementsprechend Festsetzung des Bedarfs des nicht erwerbstätigen Ehegatten auf 3/7 des gegenwärtigen Einkommens des Pflichtigen zuzüglich trennungsbedingten Mehrbedarfs (Aufgabe bisheriger Rechtsprechung durch das OLG Düsseldorf); (d) Anrechnung eigenen Einkommens des Berechtigten nur zu 6/7.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs.1 S.1, S.2;

(c) Nach der bisherigen Senatsrechtspr. wurde der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Hälfte der während der Ehe erzielten Einkünfte der Eheleute bemessen und in einer Alleinverdienerehe das nach Steuerklasse III versteuerte bereinigte Einkommen des berufstätigen Ehegatten zugrundegelegt. Einkommen, das der Berechtigte nach der Trennung erzielt, hat der Senat nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen voll auf den Bedarf angerechnet [vgl. Senat, FamRZ 1987, 1259; 1988, 67). Diese Praxis entsprach den Nrn. 32 ff. der Düsseldorfer Leitlinien (NJW 1988, 120 = FamRZ 1987, 1113).