(c) Nach der bisherigen Senatsrechtspr. wurde der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Hälfte der während der Ehe erzielten Einkünfte der Eheleute bemessen und in einer Alleinverdienerehe das nach Steuerklasse III versteuerte bereinigte Einkommen des berufstätigen Ehegatten zugrundegelegt. Einkommen, das der Berechtigte nach der Trennung erzielt, hat der Senat nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen voll auf den Bedarf angerechnet [vgl. Senat, FamRZ 1987, 1259; 1988, 67). Diese Praxis entsprach den Nrn. 32 ff. der Düsseldorfer Leitlinien (NJW 1988, 120 = FamRZ 1987, 1113).
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