OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.03.1999
3 WF 47/99
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 286

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.03.1999 (3 WF 47/99) - DRsp Nr. 2000/6718

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.1999 - Aktenzeichen 3 WF 47/99

DRsp Nr. 2000/6718

Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe, soweit die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. An die Ausfüllung des Begriffs "unzumutbare Härte" sind strenge Anforderungen zu stellen. Denn durch die Einschränkung sollen voreilige Scheidungen vermieden werden.