OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.02.2011
II-1 UF 110/10
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1237
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 07.06.2010

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.02.2011 (II-1 UF 110/10) - DRsp Nr. 2011/11622

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen II-1 UF 110/10

DRsp Nr. 2011/11622

I. Die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 24.06.2010 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 07.06.2010 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

IV. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend die Rückführungsanordnung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am 15.12.2004 die Ehe und lebten seither in der Türkei. Aus der Ehe gingen zwei Töchter, L K S, geboren am 14.08.2005, und C S, geboren am 22.06.2009, hervor.

Am 24.01.2010 begab sich die Antragsgegnerin mit den beiden Töchtern zwecks Ferien nach Deutschland. Den für den 10.02.2010 geplanten Rückflug in die Türkei trat sie nicht an, sondern blieb mit den Kindern in Deutschland.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Herausgabe der Kinder zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die Türkei auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens.