OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.02.1999
3 WF 31/99
Normen:
GKG § 2 Abs. 4, § 58 Abs. 2 S. 2; ZPO § 123 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1681
OLGReport-Düsseldorf 1999, 278

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.02.1999 (3 WF 31/99) - DRsp Nr. 2000/1400

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.02.1999 - Aktenzeichen 3 WF 31/99

DRsp Nr. 2000/1400

Nach § 123 ZPO hat die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Verpflichtung der Partei die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten keinen Einfluß. Der Partei kommt auch nicht der Schutzzweck des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG zugute, wonach die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden kann, soweit einem Kostenschuldner der aufgrund einer gerichtlichen Kostenentscheidung haftet, PKH bewilligt worden ist. § 58 Abs. 2 S. 2 GKG hat auf die dem Gegner bereits entstandenen Kosten keinen Einfluß. Bei entstandenen Kosten hat die Landeskasse keine Veranlassung, insoweit die Durchsetzung der Zweitschuldnerhaftung gemäß §§ 49, 58 Abs. 2 S. GKG zu unterlassen. Die Tatsache daß auch dem Gegner Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, hat auf die Erstattungspflichten keinen Einfluß. § 2 Abs. 4 ist als abschließende Regelung für eine Rückzahlung an die Staatskasse anzusehen.