OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.03.1993
3 WF 210/92
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)280i
FamRZ 1993, 1103
NJW-RR 1994, 520

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.03.1993 (3 WF 210/92) - DRsp Nr. 1994/8797

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.03.1993 - Aktenzeichen 3 WF 210/92

DRsp Nr. 1994/8797

Bei Unterhaltsleistungen (hier: nachehelicher Unterhalt) mag zwar in durchschnittlich gelagerten Fällen eine für die Abänderungsklage erforderliche wesentliche Änderung i.S. des § 323 Abs. 1 ZPO erst dann zu bejahen sein, wenn die in der Rechtsprechung praktizierte "Opfergrenze" von 10 % erreicht oder überschritten ist. In besonderen Fällen, insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, kann die Abänderungsklage aber auch dann zulässig sein, wenn die verlangte Erhöhung unter 10 % liegt.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. hierzu DRsp IV (418) 265 b; ebenso auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1103.

Fundstellen
DRsp IV(418)280i
FamRZ 1993, 1103
NJW-RR 1994, 520