OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.05.1997 3 Wx 261/96
Normen:
PStG § 47 ; FGG § 16a; Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern Art. 2, 3;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1480
StAZ 1997, 276
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.05.1997 (3 Wx 261/96) - DRsp Nr. 1998/30
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.05.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 261/96
DRsp Nr. 1998/30
»1. Die Entscheidung eines türkischen Gerichtes über die Änderung des Geburtsdatums bindet gemäß Art. 2 und 3 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (BGBl. II S.446) deutsche Behörden nur dann, wenn dies von dem türkischen Gericht gesondert angeordnet wird.2. Eine türkische Berichtigungsentscheidung hat keinen anerkennungsfähigen Inhalt im Sinne des § 16aFGG.3. Eine Berichtigung der Personenstandsbücher kann gemäß § 47 Abs. 1PStG nur dann erfolgen, wenn deren Unrichtigkeit feststeht.«
Normenkette:
PStG § 47 ; FGG § 16a; Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern Art. 2, 3;