OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.10.1999
3 WF 206/99
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 ; ZPO § 621 Nr. 1, § 623 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 686

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.10.1999 (3 WF 206/99) - DRsp Nr. 2000/6707

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.1999 - Aktenzeichen 3 WF 206/99

DRsp Nr. 2000/6707

Durch die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Verbund gemäß § 623 Abs. 2 ZPO entsteht eine selbständige Familiensache im Sinne von § 30 Abs. 2 KostO, so dass der Geschäftswert für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge im Regelfall 5.000 DM beträgt. Ein Abweichen von diesem Geschäftswert ist nur möglich, wenn der zu entscheidende Fall nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten deutlich von den sonstigen zu entscheidenden Fällen abweicht.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 ; ZPO § 621 Nr. 1, § 623 Abs. 2 S. 2;

Hinweise:

vgl. auch OLG München, FamRZ 2000, 168

Fundstellen
FamRZ 2000, 686