OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.02.1988
3 Wx 1/88
Normen:
BGB § 1741, § 1751 Abs. 1, § 1747, § 1744 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 1095

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.02.1988 (3 Wx 1/88) - DRsp Nr. 1996/23309

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.02.1988 - Aktenzeichen 3 Wx 1/88

DRsp Nr. 1996/23309

Solange über die von der leiblichen Mutter behauptete Unwirksamkeit ihrer Einwilligungserklärung zur Annahme ihres Kindes noch nicht entschieden ist, bleiben die Wirkungen des § 1751 Abs. 1 BGB aufrechterhalten mit der Folge, daß ihr auch im Wege vorläufiger Anordnung kein Umgangsrecht mit dem Kind zugestanden werden kann, da dadurch im Hinblick auf die beabsichtigte Ingonitoadoption die Erprobung und das Zustandekommen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind gestört würde.

Normenkette:

BGB § 1741, § 1751 Abs. 1, § 1747, § 1744 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen
FamRZ 1988, 1095