OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.02.1988 (3 Wx 1/88) - DRsp Nr. 1996/23309
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.02.1988 - Aktenzeichen 3 Wx 1/88
DRsp Nr. 1996/23309
Solange über die von der leiblichen Mutter behauptete Unwirksamkeit ihrer Einwilligungserklärung zur Annahme ihres Kindes noch nicht entschieden ist, bleiben die Wirkungen des § 1751 Abs. 1BGB aufrechterhalten mit der Folge, daß ihr auch im Wege vorläufiger Anordnung kein Umgangsrecht mit dem Kind zugestanden werden kann, da dadurch im Hinblick auf die beabsichtigte Ingonitoadoption die Erprobung und das Zustandekommen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind gestört würde.