Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Berufung hat die Strafkammer verworfen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
Soweit die Strafkammer den Angeklagten der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung für schuldig hält, ist seine Revision im Sinne des §
Dagegen kann der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beleidigung nicht bestehenbleiben.
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