OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.02.1988
5 Ss 2/88 - 8/88 IV
Normen:
StGB § 178 Abs. 1 ; StGB § 185 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 4 zu § 178 StGB
OLGSt (n.F.) StGB § 185 Nr. 9

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.02.1988 (5 Ss 2/88 - 8/88 IV) - DRsp Nr. 1995/8597

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.02.1988 - Aktenzeichen 5 Ss 2/88 - 8/88 IV

DRsp Nr. 1995/8597

Soweit in einem strafbaren Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer Person zugleich eine - möglicherweise auch tätliche - Beleidigung des Opfers zu sehen ist, schließt eine Verurteilung nach den §§ 174 ff. StGB in aller Regel eine solche aus § 185 StGB aus.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1 ; StGB § 185 ;

Gründe:

Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Berufung hat die Strafkammer verworfen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung für schuldig hält, ist seine Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Berufungsurteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dagegen kann der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beleidigung nicht bestehenbleiben.