OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.05.2011
I-24 U 212/10
Fundstellen:
FamRZ 2012, 746
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 48/10

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.05.2011 (I-24 U 212/10) - DRsp Nr. 2012/1166

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen I-24 U 212/10

DRsp Nr. 2012/1166

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. November 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.174,05 EUR

Gründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Entscheidung.

I.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. April 2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin kann von der Beklagten die zugesprochene Rechtsanwaltsvergütung beanspruchen.

1.

Gegen den Ansatz der berechneten Gebühren und die rechnerische Richtigkeit der Honorarabrechnungen erhebt die Beklagte keine Einwendungen.

2.

Der Gebührenanspruch der Klägerin ist nicht deshalb zu kürzen, weil die Leistungen der Klägerin infolge der Kündigung für die Beklagte kein Interesse mehr haben (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn nicht die Klägerin, sondern die Beklagte hat durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst, indem sie die von der Klägerin geforderten Vorschusszahlungen nicht geleistet hat.