OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.02.2000
25 Wx 96/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1836a; BVormVG §1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1308
NJW-RR 2001, 583

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.02.2000 (25 Wx 96/99) - DRsp Nr. 2001/9974

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.02.2000 - Aktenzeichen 25 Wx 96/99

DRsp Nr. 2001/9974

»1. Mit dem ersten Staatsexamen ist die Hochschulausbildung eines Betreuers abgeschlossen. Deshalb sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG (abgeschlossene Hochschulausbildung) erfüllt. 2. Eine dem ersten Staatsexamen (hier: als Lehrer) folgende Referendarzeit ist nicht mehr Bestandteil der Ausbildung an der Hochschule, sondern Vorbereitungszeit für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Sie ist deshalb nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung nicht Voraussetzung für die Festsetzung eines Stundensatzes von 60 DM.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1836a; BVormVG §1 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1308
NJW-RR 2001, 583