OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.04.1999
6 UF 3/99
Normen:
BeamtVG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 829
OLGReport-Düsseldorf 2000, 162

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.04.1999 (6 UF 3/99) - DRsp Nr. 2000/6716

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 6 UF 3/99

DRsp Nr. 2000/6716

Ein Anspruch auf Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3a Abs. 1 VAHRG in Verbindung mit § 1587g Abs. 1 BGB besteht nicht, soweit § 3a Abs. 2 VAHRG einen solchen Anspruch ausschließt. Nach dieser Vorschrift findet § 3a Abs. 1 VAHRG keine Anwendung, wenn die für das auszugleichende Anrecht maßgebende Regelung in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch nach § 3a Abs. 1 VAHRG bei dem Versorgungsträger geltend gemacht wird, dem Berechtigten nach dem Tod des Verpflichteten einen Anspruch gewährt, der dem Anspruch nach § 3a Abs. 1 VAHRG bei Würdigung aller Umstände gleichwertig ist. Dies ist im Rahmen des § 22 BeamtVG der Fall, weil die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, Anspruch auf einen Unterhaltsbetrag hat, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587f Nr. 2 BGB hatte und eine der Voraussetzungen der besagten Vorschrift gegeben ist. Der Anspruch auf einen Unterhaltsbetrag gemäß § 22 Abs. 2 BeamtVG ist demzufolge einem Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 3a Abs. 1 VAHRG allgemein gleichwertig.

Normenkette:

BeamtVG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 829