OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.07.1994
3 Wx 221/93
Normen:
BGB § 1835, § 1836 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 199
FamRZ 1995, 1283
JurBüro 1995, 375
OLGReport-Düsseldorf 1995, 15
Rpfleger 1995, 109

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.07.1994 (3 Wx 221/93) - DRsp Nr. 1995/6790

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.07.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 221/93

DRsp Nr. 1995/6790

1. Die Entschädigung des nach § 67 FGG im Betreuungsverfahren oder nach § 70b FGG im Unterbringungsverfahren bestellten Verfahrenspflegers richtet sich nach § 1915 BGB in Verbindung mit den §§ 1835, 1836 BGB in entsprechender Anwendung. 2. Ein als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann somit nach § 1835 Abs. 1, Abs. 3 BGB, soweit er Dienste erbringt, die zu seinem Beruf gehören, Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe der ihm nach der BRAGO zustehenden Gebühren verlangen. 3. Ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren als auch im Unterbringungsverfahren erbringt regelmäßig Dienste, die zu seinem Beruf gehören. Der schwerwiegende Eingriff in die Rechte des Betroffenen erfordert generell eine spezielle Sachkunde des Verfahrenspflegers, damit die zugunsten des Betroffenen bestehenden Rechtsgarantien voll gewahrt bleiben. 4. Gegen den nicht mittellosen Betroffenen muß der anwaltliche Verfahrenspfleger seinen Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 1835 Abs. 1 - 3 BGB unmittelbar und notfalls vor dem Prozeßgericht geltend machen. Insoweit ist ein gerichtliches Verfahren auf Bewilligung oder Festsetzung nicht vorgesehen.

Normenkette:

BGB § 1835, § 1836 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen
AnwBl 1995, 199
FamRZ 1995, 1283
JurBüro 1995, 375
OLGReport-Düsseldorf 1995, 15
Rpfleger 1995, 109