OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1997
25 Wx 37/96
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 3, § 1908e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 165
DAVorm 1997, 430
FamRZ 1997, 767
FuR 1997, 2427
NJW 1997, 2136
Rpfleger 1997, 434

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1997 (25 Wx 37/96) - DRsp Nr. 1997/5461

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 25 Wx 37/96

DRsp Nr. 1997/5461

1. Vorlagebeschluß an den BGH gegen BayObLG, Beschluß vom 1.2.1995, Az. 3Z BR 186/94, FamRZ 1995, 692 und OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 20.7.1995, Az. 20 W 245/95, BtPrax 1995, 183, daß die dem Betreuungsverein von einem vermögenden Betreuten geschuldete Vergütung nicht die allgemeinen Verwaltungskosten des Vereins umfaßt. Von entscheidender Bedeutung für die Höhe der Vergütung sind die Personalkosten, die der Verein für einen angestellten Betreuer aufwendet. 2. Die Vergütung darf nicht deshalb erhöht werden, weil die Gerichte in anderen Fällen gegen die Staatskasse aus der Sicht des Vereins zu niedrige Stundensätze festsetzen. 3. Nach dem Tod des Betroffenen darf der Betreuer nur solche Geschäfte vergütungsfähig fortführen, die nicht ohne Gefahr bis zu einer anderweitigen Fürsorge durch die Erben aufgeschoben werden können.

Normenkette: