OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1997 (25 Wx 37/96) - DRsp Nr. 1997/5461
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 25 Wx 37/96
DRsp Nr. 1997/5461
1. Vorlagebeschluß an den BGH gegen BayObLG, Beschluß vom 1.2.1995, Az. 3Z BR 186/94, FamRZ 1995, 692 und OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 20.7.1995, Az. 20 W 245/95, BtPrax 1995, 183, daß die dem Betreuungsverein von einem vermögenden Betreuten geschuldete Vergütung nicht die allgemeinen Verwaltungskosten des Vereins umfaßt. Von entscheidender Bedeutung für die Höhe der Vergütung sind die Personalkosten, die der Verein für einen angestellten Betreuer aufwendet.2. Die Vergütung darf nicht deshalb erhöht werden, weil die Gerichte in anderen Fällen gegen die Staatskasse aus der Sicht des Vereins zu niedrige Stundensätze festsetzen.3. Nach dem Tod des Betroffenen darf der Betreuer nur solche Geschäfte vergütungsfähig fortführen, die nicht ohne Gefahr bis zu einer anderweitigen Fürsorge durch die Erben aufgeschoben werden können.
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