OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.04.1995 (2 UFH 6/95) - DRsp Nr. 1996/3249
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.04.1995 - Aktenzeichen 2 UFH 6/95
DRsp Nr. 1996/3249
Wenn sich in Deutschland lebende türkische Eheleute um den Hausrat streiten, handelt es sich prozeßrechtlich um eine Hausratssache, für die das Familiengericht zuständig ist. Die Zuständigkeit hängt nicht davon ab, ob türkisches Recht anwendbar ist und ob dies der Sache nach als Familiensache einzuordnen ist oder nicht. Für die Zuständigkeit gilt die lex fori. Aus diesem Grund folgt der Senat nicht der Ansicht des OLG Köln in FamRZ 1994, 1476.