OLG Köln - Beschluß vom 29.06.1994 (26 WF 84/94) - DRsp Nr. 1995/2492
OLG Köln, Beschluß vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 26 WF 84/94
DRsp Nr. 1995/2492
Erfolgte die Ehescheidung unter Anwendung ausländischen (hier: türkischen) Rechts, so ist nach überwiegender Auffassung für die Hausratsteilung nach Scheidung entweder das Scheidungsstatut, Art. 17EGBGB, nach einer Mindermeinung auch das Güterrechtsstatut, Art. 15EGBGB, maßgebend. Beides führt vorliegend zur Anwendung türkischen Rechts, das jedoch keine Regelungen über die Hausratsteilung nach erfolgter Ehescheidung enthält.Bei dem Anspruch gemäß Art. 146 türk. ZGB handelt es sich nicht um eine Familiensache im Sinne von § 23b Abs. 1GVG, da der Anspruch nach Art. 146 türk. ZGB nicht einen Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Sinne von § 23b Nr. 9 GVG betrifft (a.A. : OLG Hamm, Beschluß vom 10.04.1992, 4 WF 47/92, FamRZ 1992, 963 ).